Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die wuddi GmbH (nachfolgend jeweils „wuddi“ genannt).
Stand: 02/2026
Allgemeine Regelungen
- Allgemeines
1.1.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten einheitlich für alle hier genannten Gesellschaften:
wuddi GmbH (Handelsregister Münster HRB 18075),
geschäftsansässig Rösnerstraße 8, 48155 Münster
Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der wuddi GmbH und dem Vertragspartner („Kunde“, gemeinsam mit „wuddi“ die „Parteien“).
1.2.
Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen (Miete) und die Erbringung von damit in Zusammenhang stehender Zusatzleistungen durch wuddi an den Kunden.
1.3.
Diese AGB gelten zwischen wuddi und dem Kunden, soweit nicht besondere individuelle Abreden getroffen werden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wuddi diesen nicht gesondert widerspricht. Soweit in diesen AGB keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, sondern die gesetzlichen Regelungen.
- Leistungen
2.1.
Die Präsentation und Bewerbung von Fahrzeugen über unsere Internetseite (www.wuddi.de) stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Sofern der Kunde das Mietfahrzeug über unsere Internetseite bestellt, gibt der Kunde mit dem Absenden einer Bestellung über unsere Internetseite eine rechtsverbindliche Bestellung ab. wuddi wird den Eingang der Bestellung per E-Mail bestätigen. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung durch wuddi vor. Der Vertrag zwischen wuddi und dem Kunden kommt durch die Zusendung einer Annahmeerklärung per E-Mail, in der Regel innerhalb kurzer Zeit nach Abgabe der verbindlichen Bestellung durch den Kunden, zustande.
Alle Leistungen, die durch wuddi nach diesem Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden zu erbringen sind, werden durch wuddi oder von wuddi beauftragte Dienstleister erbracht.
2.2.
wuddi wird nach vertraglicher Vereinbarung dem Kunden ein Fahrzeug zum Gebrauch zur Verfügung stellen (das „Mietfahrzeug“). Dies beinhaltet die Überlassung des Mietfahrzeugs, oder gemäß Ziffer 13 eines Austauschfahrzeugs, in verkehrstüchtigem Zustand einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsausstattung, die Anmeldung des Mietfahrzeugs, die Zahlung von vereinbarten Prämien für die Haftpflichtversicherung, eine Haftungsfreistellung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, Kfz-Steuer und Rundfunkgebühren, das Schadensmanagement, die Durchführung erforderlicher Wartungsarbeiten und Verschleißreparaturen, die Durchführung erforderlicher Inspektionen des Mietfahrzeugs, die im Angebot gewählten Inklusiv-Kilometer, den verschleißbedingten Reifenwechsel sowie, falls erforderlich und nach Ermessen von wuddi, den saisonalen Reifenwechsel (gemeinsam die „Bereitstellung“).
2.3.
Die Versorgung mit Betriebsflüssigkeiten jeglicher Art (u. a. Motoröl, Scheibenwaschflüssigkeit, AdBlue, Kraftstoff und Strom), die Zahlung von Mautgebühren sowie die Zahlung von Kosten für mit dem Mietfahrzeug begangene Ordnungswidrigkeiten sind nicht Teil des Mietvertrages und in diesem Leistungsumfang nicht inkludiert. Entsprechende Kosten trägt der Kunde, wenn und soweit er den Anfall der Kosten zu vertreten hat. Näheres regelt der Kostenkatalog. Wuddi ist nicht verpflichtet, dem Kunden für die Dauer von Wartungsarbeiten sowie von Reparaturmaßnahmen, die nicht aufgrund von Mängeln des Mietfahrzeuges erforderlich sind, ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Davon abweichende Regelungen können nach individueller Vereinbarung getroffen werden.
2.4.
Der genaue Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes und der Haftungsfreistellung für den Kunden ist der Annahmeerklärung zu entnehmen. Das Mietfahrzeug ist stets angemessen haftpflichtversichert. Der Kunde wird von Schäden am Fahrzeug nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung freigestellt, welche in der zugrundeliegenden Bestellung benannt ist und in der Annahmeerklärung widergegeben wird. Soweit ein Schaden von der vereinbarten Haftungsfreistellung umfasst ist, beschränkt sich die Haftung des Kunden für den Schaden auf den Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadensfall. Bei Schadenshöhen unterhalb der Selbstbeteiligungsgrenze ist der zu zahlende Betrag auf die Schadenshöhe begrenzt.
- Kunden
3.1.
Kunden können Privat- und Geschäftskunden sowie Kommunen (d.h. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB bzw. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in Deutschland sein.
3.2.
wuddi behält sich vor, nach Eingang der Bestellung und vor dem Vertragsschluss mit dem Kunden vom Ergebnis einer Risiko- & Bonitätsprüfung mit einer üblichen Auskunftei wie SCHUFA und Creditreform abhängig zu machen.
3.3.
wuddi behält es sich vor, eine Kaution zu erheben. Die Höhe der Kaution ergibt sich aus der Annahmeerklärung. Die Kaution dient zur Absicherung sämtlicher Ansprüche gegenüber dem Kunden, die wuddi aus der Vertragsbeziehung zustehen. Die Kaution wird innerhalb von 4 Wochen nach Begleichung aller offenen Positionen durch den Kunden und ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs zurückerstattet. wuddi ist berechtigt, gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution mit Forderungen aufzurechnen, die aus dem Mietverhältnis gegen den Kunden bestehen. Es wird vorsorglich klargestellt, dass Ziffer 14.1 insoweit keine Anwendung findet.
- Berechtigung zur Führung des Mietfahrzeugs
4.1.
Zur Führung des Mietfahrzeugs sind grundsätzlich nur Personen berechtigt, die (i) ausdrücklich in der Annahmeerklärung, entweder als Kunde oder als Fahrer, benannt sind und (ii) zwischen 18 - 75 Jahre alt sind, wobei zusätzliche Altersbeschränkungen für das jeweils gewählte Mietfahrzeug bestehen können, und (iii) seit mindestens 2 Jahren ohne Unterbrechung im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sind, die zur Führung des gewählten Mietfahrzeugs berechtigt (nachfolgend gemeinsam und einzeln auch als „Fahrer“ bezeichnet).
Eine Person, die wuddi erst nach Vertragsabschluss als Fahrer gemeldet wird, ist berechtigt, das Mietfahrzeug zu führen, wenn wuddi dem ausdrücklich zustimmt und der Zusatzfahrer die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt.
4.2.
Dritten darf das Mietfahrzeug nur nach Buchung eines entsprechenden Zusatzfahrerpakets oder vorheriger Zustimmung von wuddi überlassen werden.
4.3.
Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis eines Fahrers oder eines nutzungsberechtigten Dritten erlischt unmittelbar dessen Fahrberechtigung für das Mietfahrzeug für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dies gilt auch für ein Fahrverbot. Der Kunde hat die Entziehung oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins hinsichtlich aller Fahrer unverzüglich gegenüber wuddi anzuzeigen.
4.4.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die unter Ziffern 4.1 genannten Voraussetzungen von allen Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten erfüllt werden.
4.5.
wuddi kann vor Überlassung des Mietfahrzeugs und anlassbezogen auch nach Überlassung des Mietfahrzeugs im datenschutzrechtlich zulässigen Maße verlangen, dass jeder Fahrer sich mithilfe eines von wuddi gewählten Legitimationsverfahrens identifiziert und die erforderliche Fahrerlaubnis nachweist.
- Abo-Rate, Kosten und Zahlungsbedingungen
5.1.
Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden monatlichen Abo-Rate inklusive der Preise für weitere gebuchte Leistungen ergibt sich aus der Annahmeerklärung, die dem Kunden im Anschluss an die Bestellung per E-Mail zur Verfügung gestellt wird.
5.2.
Soweit nicht anders vereinbart, sind monatliche Abo-Raten und alle anderen vom Kunden geschuldeten Beträge am ersten Tag des jeweiligen Vertragsmonats im Voraus zu zahlen. Weitere Kosten sind entsprechend des zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Kostenkatalogs zu zahlen. wuddi kann nach individueller Vereinbarung die erste monatliche Abo-Rate ganz oder teilweise unmittelbar bei Vertragsschluss berechnen; diese wird dann in der Annahmeerklärung ausgewiesen und ist sofort fällig.
Mit Geschäftskunden (also Unternehmern im Sinne von § 14 BGB) können abweichende Zahlungstermine vereinbart werden.
5.3.
Überschreitet der Kunde die vereinbarte Anzahl von Inklusiv-Kilometern, richtet sich die Zuzahlung je zusätzlichem Mehrkilometer nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Höhe der vom Kunden zu leistende Zuzahlung kann der Annahmeerklärung entnommen werden. Die Zuzahlung wird spätestens nach Rückgabe des Mietfahrzeugs gesondert abgerechnet und in Rechnung gestellt. wuddi hat das Recht, bereits feststehende Mehrkilometer auch schon zu einem früheren Zeitpunkt in Form von nicht abschließenden Zwischenrechnungen in Rechnung zu stellen.
5.4.
Nutzt der Kunde das Fahrzeug in einer Weise, welche die Buchung von Zusatzoptionen erfordern würde (z.B. Fahren im Ausland, Nutzung durch weitere Fahrer), ohne eine solche Zusatzoption gebucht zu haben, ist wuddi berechtigt, die für die einschlägige Zusatzoption anfallende Vergütung rückwirkend ab Vertragsbeginn zu verlangen. Das Recht von wuddi, den Ersatz etwaiger Schäden wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
5.5
Soweit im Rahmen des Bestellprozesses nicht anderweitig angegeben, hat der Kunde die Abo-Raten und sonstige Zahlungen nach Wahl von wuddi entweder per Kreditkarte oder per SEPA-Lastschrift zu leisten. Der Kunde hat hierzu auf entsprechende Aufforderung ein SEPA-Lastschriftmandat zugunsten von wuddi einzurichten (SEPA-Basislastschriftmandat für Privatkunden und SEPA-Firmenlastschriftmandat für Firmenkunden). Der Kunde ermächtigt wuddi, das SEPA-Lastschriftmandat für sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen wuddi und dem Kunden anfallenden Abo-Raten, Kautionszahlungen, Entgelte und sonstige Zahlungen (z. B. bei Bußgeldern und Schadensberechnungen) zu verwenden. Das gilt auch für Zahlungen, die erst nach Rückgabe des Mietfahrzeugs fällig werden. Im Fall einer Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, die vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde eine Kostenpauschale in der im Kostenkatalog angegebenen Höhe zu zahlen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind.
// Regelungen zur Nutzung des Fahrzeuges
- Übergabe des Mietfahrzeugs
6.1.
Im Rahmen der Bestellung vereinbaren der Kunde und wuddi einen unverbindlichen Lieferzeitraum, an dem das gebuchte Mietfahrzeug bei wuddi oder einem von wuddi beauftragten Dritten an einem Standort von wuddi übergeben wird.
Erscheint der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen und ohne vorherige Absage nicht zum vereinbarten Übergabetermin, ist wuddi berechtigt, eine Gebühr für Nichterscheinen (siehe Kostenkatalog) zu berechnen.
Eine Absage oder Terminverschiebung ist bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich.
Erfolgt die Absage später oder bleibt der Kunde dem Termin unentschuldigt fern, gilt dies als Nichterscheinen im Sinne dieser Regelung.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Eine Lieferung an die Wunschadresse des Kunden in Deutschland ist gegen ein entsprechendes Lieferentgelt ebenfalls möglich. Die Höhe des Lieferentgelts ist der Annahmeerklärung zu entnehmen. Wird der Lieferzeitpunkt um sechs Wochen überschritten, kann der Kunde wuddi auffordern, das Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Mit dieser Aufforderung gerät wuddi in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach den gesetzlichen Verzugsregelungen.
6.2.
wuddi ist teilweise gehalten, sich Fahrzeuge von Dritten („Lieferanten“) zu beschaffen, um sie dann dem Kunden zur Verfügung stellen zu können. Die Verpflichtung von wuddi zur Bereitstellung und Übergabe des Fahrzeugs entfällt, wenn und soweit wuddi nicht durch den Lieferanten des Fahrzeugs beliefert wird und die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich in Kenntnis gesetzt hat und nicht ausdrücklich ein besonderes Beschaffungsrisiko vereinbart wurde. In diesem Fall entfällt auch die Gegenleistungspflicht des Kunden und wuddi hat dem Kunden unverzüglich etwaige geleistete Vorauszahlungen wie Kaution oder Lieferkosten zu erstatten.
6.3.
Bei Übergabe des Mietfahrzeugs erhält der Kunde neben dem Mietfahrzeug einen Fahrzeugschlüssel und die erforderlichen zugehörigen Dokumente (Original oder Kopie des Fahrzeugscheins, Kundendienstheft). Es wird gemeinsam mit dem Kunden eine Bestandsaufnahme des Mietfahrzeugs vorgenommen und ein Übernahmeprotokoll durch wuddi oder einem von wuddi beauftragten Dritten erstellt.
6.4.
Die Übergabe des Mietfahrzeugs setzt voraus, dass der Fahrer beim Übergabetermin seine Fahrerlaubnis durch Vorlage seines Führerscheins im Original und seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses im Original nachweist. Für den Fall, dass nicht der Kunde das Fahrzeug entgegennimmt, sind eine Vollmacht des Kunden sowie dessen Ausweis und Führerschein in Kopie zusätzlich vorzulegen.
6.5.
wuddi behält sich vor, die Übergabe des Mietfahrzeugs von dem fristgerechten Zahlungseingang der vereinbarten Kaution und der ersten Monatsmiete abhängig zu machen.
6.6.
Die vereinbarte Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietfahrzeugs an den Kunden. Scheitert die Übergabe des Fahrzeugs zu dem vereinbarten Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde wuddi sämtliche durch die gescheiterte Übergabe entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen und insbesondere den vereinbarten Mietzins in voller Höhe zu entrichten, sofern das Mietfahrzeug nicht anderweitig vermietet werden kann. Weitere Informationen sind dem jeweils gültigen Kostenkatalog zu entnehmen. wuddi und der Kunde vereinbaren unverzüglich einen Ersatztermin für die Übergabe.
- Nutzung des Mietfahrzeugs
7.1.
Fahrer sowie nutzungsberechtigte Dritte dürfen das Mietfahrzeug nur im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen sowie pfleglich und fachgerecht und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt führen und nutzen. Das Mietfahrzeug darf nur zum vertragsgemäßen Gebrauch auf befestigten Straßen und insbesondere nicht für die Begehung von Straftaten, die Beförderung von leicht entzündlichen oder sonstigen gefährlichen Stoffen, die Teilnahme an Autorennen oder Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, die gewerbliche Personenbeförderung oder das gewerbliche Fahrsicherheitstraining verwendet werden.
7.2.
Dem Kunden ist es untersagt, das Mietfahrzeug für gewerbliche Zwecke an Dritte zu überlassen. Der Versicherungsschutz und die Haftungsfreistellung für Kaskoschäden (vgl. Ziffer 2.2, 2.5) erlöschen in diesem Fall und können nicht auf Dritte übertragen werden.
7.3.
Der Kunde verpflichtet sich, in gebotener Weise mitzuwirken, falls eine Vorführung oder Überlassung des Fahrzeugs erforderlich ist, um die Fahrtüchtigkeit, Verkehrssicherheit, Herstellergarantie oder den Werterhalt des Mietfahrzeugs sicherzustellen. Dies kann beispielsweise im Rahmen von Reparaturarbeiten, Wartungen, Inspektionen, TÜV und AU, Rückrufaktionen von Herstellern oder Ähnlichem erfolgen. Missachtet der Kunde diese Verpflichtung schuldhaft, ist er dazu verpflichtet, hierdurch verursachte Schäden zu tragen.
7.4.
Der Kunde hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Dies schließt behördliche Maßnahmen ein, wie beispielsweise eine Beschlagnahme oder ein Abschleppen des Fahrzeugs durch eine Ordnungsbehörde. Der Kunde wird wuddi im Falle eines Zugriffs unverzüglich benachrichtigen. Hat der Kunde den Zugriff bzw. dessen Ursache zu vertreten, trägt er die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, soweit sie nicht von Dritten bezahlt worden sind. Im Falle einer weiteren Bearbeitung durch wuddi fallen, soweit der Kunde die abzuwehrenden Maßnahmen zu vertreten hat, Bearbeitungskosten an, die vom Kunden zu tragen und dem Kostenkatalog entnehmen zu sind. Es bleibt dem Kunden vorbehalten nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind.
7.5.
Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass das Mietfahrzeug ausschließlich in einem fahrtüchtigen und verkehrssicheren Zustand gefahren wird. Der Kunde verpflichtet sich dazu, die erforderlichen Betriebsflüssigkeiten (insbesondere Öl- und Kühlwasser) und den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und unter Beachtung der Betriebsanleitung des Mietfahrzeugs auf eigene Kosten zu korrigieren.
Bei einer vom Kunden zu vertretenden, fehlerhaften Bedienung des Mietfahrzeugs, haftet der Kunde gegenüber wuddi für die dadurch entstehenden Mehrkosten bei Reparatur und/oder Wartung, einen eventuellen Minderwert des Mietfahrzeugs ebenso wie für eine Einschränkung oder einen Wegfall der Hersteller- und/oder Händlergarantie.
7.6.
Der Kunde hat das Mietfahrzeug im Rahmen des vom Hersteller empfohlenen Service-Intervalls (nach Kilometerstand und/oder Zeitintervall) zur Wartung sowie bei Bedarf nach Abstimmung mit wuddi in die Reparatur zu geben. Ein Aufleuchten der Service-Leuchte oder vergleichbare Signale im Mietfahrzeug hat der Kunde wuddi unverzüglich zu melden. Der Aufforderung von wuddi, das Mietfahrzeug in die Wartung/Reparatur zu geben, hat der Kunde unverzüglich nachzukommen.
wuddi behält sich vor, Kosten, die auf eine vom Kunden zu vertretende nicht rechtzeitige Wartung oder Reparatur des Mietfahrzeugs zurückzuführen sind, an den Kunden weiter zu belasten.
7.7.
Das Mietfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer einen Blutalkoholwert oder Atemalkoholgehalt hat, der die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Grenzwerte überschreitet oder der Fahrer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes konsumiert hat und unter deren Einfluss steht.
7.8.
Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt.
7.9.
Das Rauchen im Mietfahrzeug ist verboten. Verstößt der Kunde gegen dieses Verbot oder hat er einen solchen Verstoß zu vertreten, hat er die im Kostenkatalog genannten Kosten einer entsprechenden Reinigung zu tragen. Es bleibt dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass wuddi tatsächlich geringere oder gar keine Schäden bzw. Kosten entstanden sind.
7.10.
Das Mietfahrzeug darf außerhalb Deutschlands nur in den folgenden Ländern genutzt werden: Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Kroatien, Italien, Irland, Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Malta, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Albanien, Andorra, Serbien, Bosnien Herzegowina, Moldawien, Nordmazedonien, Montenegro, Vereinigtes Königreich. Eine Verbringung in alle nicht hier aufgeführten Länder ist ausdrücklich untersagt und ist im Einzelfall nur nach vorheriger Zustimmung von wuddi gestattet; die Zustimmung kann an Bedingungen wie Zielland, Fahrzeugtyp, Finanzierungsform oder den Abschluss weiterer Versicherungen geknüpft werden.
7.11.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass bei jeder Fahrt mit dem Mietfahrzeug alle notwendigen Dokumente und das erforderliche Sicherheitszubehör mitgeführt werden.
7.12.
Das Mietfahrzeug darf nur mit den jeweiligen Witterungsbedingungen angemessenen Reifen geführt werden. Die Verantwortung für die Ausrüstung mit den Witterungsbedingungen angemessener Bereifung obliegt dem Kunden.
7.13.1.
Wurde dem Kunden das Mietfahrzeug mit Sommerreifen überlassen und ist für den Erhalt der Verkehrssicherheit ein Wechsel von Sommer- zu Winterreifen erforderlich, hat der Kunde wuddi mindestens 14 Kalendertage vor dem gewünschten Reifenwechseltermin hierüber zu informieren, sofern wuddi nicht bereits den Kunden bzgl. des saisonalen Reifenwechsels kontaktiert hat. wuddi wird erforderliche Reifenwechsel in Abstimmung mit dem Kunden vornehmen bzw. vornehmen lassen. Der Kunde ist verpflichtet, hierbei zu kooperieren. Insbesondere muss der Kunde den Reifenwechsel gemäß dem von wuddi vorgegebenen Verfahren unverzüglich durchführen lassen, wenn wuddi den Kunden dazu auffordert.
7.13.2.
Wurde das Fahrzeug dem Kunden mit Allwetterreifen überlassen, ist es dem Kunden gestattet, auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen die bei der Übergabe an den Kunden montierten Reifen auf dem Mietfahrzeug montiert sein.
7.13.3.
Vorbehaltlich des Reifenwechsels gemäß vorstehender Ziffer 7.13.2 dürfen Veränderungen technischer, optischer oder sonstiger Art am Mietfahrzeug nur nach vorheriger Zustimmung durch wuddi vorgenommen werden.
7.13.4.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass die in dieser Ziffer 7 genannten Verpflichtungen von sämtlichen Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden.
- Rückgabe des Mietfahrzeugs
8.1.
Soweit Termin und/oder Ort der Rückgabe nicht in der Annahmeerklärung festgelegt sind, vereinbart der Kunde vor Ablauf der Mietzeit mit wuddi bzw. einem von wuddi bestimmten Dritten einen Termin für die Rückgabe des Mietfahrzeugs.
Die Rückgabe erfolgt am Firmensitz der wuddi GmbH in der Rösnerstraße 8 in Münster. Ein abweichenderer Rückgabeort kann vorher von den Parteien abgestimmt werden.
Bei Abholung durch eine Spedition wird nur eine Übergabedokumentation gemacht, eine finale Rückgabe erfolgt am vereinbarten Rückgabestandort.
Der Kunde muss bei Rückgabe das Fahrzeug persönlich übergeben und die Übergabedokumentation unterzeichnen. Alternativ kann er sich hierbei auf Grundlage einer Vollmacht vertreten lassen, welche den Bevollmächtigten auch zur Unterzeichnung der Übergabedokumentation und der Abgabe sonstiger Erklärungen ermächtigt, die im Rahmen der Rückgabe vom Kunden abzugeben sind.
8.2.
Ist in der Annahmeerklärung nichts anderes vereinbart, hat der Kunde das Mietfahrzeug auf eigene Kosten zum vereinbarten Termin an dem vereinbarten Rückgabeort abzugeben.
8.3.
Nach individueller Vereinbarung mit wuddi kann der Kunde das Mietfahrzeug von wuddi gegen ein Entgelt an einem zuvor vereinbarten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abholen lassen. Die Gefahrenübergabe erfolgt hierbei mit der Übergabe an den Spediteur. Die Höhe des Abholentgelts ist dem Kostenkatalog zu entnehmen.
8.4.
Der Kunde hat das Mietfahrzeug und alle sonstigen von wuddi überlassenen Dokumente und Gegenstände (insbesondere Ladekabel und Kofferraumabdeckungen) zum Ablauf der Mietzeit in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie erhalten hat.
8.5.
Gibt der Kunde das Mietfahrzeug in von ihm zu vertretender Weise nicht fristgerecht am vereinbarten Rückgabeort ab, stellt wuddi dem Kunden für jeden Tag bis zur tatsächlichen Rückgabe (einschließlich) einen Anteil der monatlichen Abo-Rate sowie zusätzlich etwaige aufgrund der verspäteten Rückgabe entstandene Kosten in Rechnung. Die Höhe dieser Zusatzkosten ist dem Kostenkatalog zu entnehmen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass wuddi tatsächlich ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
8.6
Die Erstattung oder Verrechnung nicht genutzter Kilometer des vereinbarten Kilometerpakets ist ausgeschlossen. Eine nachträgliche Anpassung des gebuchten Kilometerpaketes ist nach Übergabe des Mietfahrzeuges nicht mehr möglich.
8.7.
Soweit nach Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände im Mietfahrzeug gefunden werden, benachrichtigt wuddi den Kunden unter den vom Kunden mitgeteilten Kontaktdaten.
// Regelungen zu Schäden, Mängeln & Reparaturen sowie zur Haftung und Haftungsfreistellung für Kaskoschäden
- Mängel und Schäden bei Rückgabe des Mietfahrzeugs
9.1.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass sich das Mietfahrzeug bei Rückgabe in einem einwandfreien, vollständigen (dies betrifft u.a. Vollständigkeit des Zubehörs wie zum Übergabezeitpunkt, Vollständigkeit der Unterlagen, Anzahl der Schlüssel, Ladekabel), innen und außen gereinigten sowie der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Zustand befindet.
9.2.
Sollte sich das Mietfahrzeug bei Rückgabe in einem mangelhaften Zustand befinden, sind die daraus entstehenden Kosten für den Mehraufwand vom Kunden zu tragen, soweit der Kunde die Rückgabe im mangelhaften Zustand zu vertreten hat. Einzelheiten können dem Kostenkatalog entnommen werden.
9.3.
Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs wird der Zustand des Mietfahrzeugs (Schäden, Minderwerte, Gebrauchs- und Verschleißspuren) von einem sachkundigen Mitarbeiter von wuddi oder einem von wuddi beauftragten sachkundigen Dritten am Rückgabeort dokumentiert. Nach Rücknahme des Mietfahrzeugs werden eventuell entstandene Schäden und Minderwerte, die die üblichen Gebrauchs- und Verschleißspuren überschreiten, durch einen sachkundigen Mitarbeiter von wuddi oder einen beauftragten sachkundigen Dritten im Rahmen eines Minderwertgutachtens oder einer Zustandsbewertung bewertet.
Die Bewertung erfolgt nach einem von wuddi bereitgestellten Leitfaden zur Schadenabrechnung.
Der Kunde ist zum Ausgleich des Minderwerts und der eventuell entstandenen Schäden, welche über die üblichen Gebrauchs- und Verschleißspuren hinausgehen, verpflichtet, soweit er diese zu vertreten hat. Folgekosten, die durch verspätet oder nicht durchgeführte Routineservices, entstanden sind, werden dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt, soweit er diese zu vertreten hat.
- Wartung des Mietfahrzeugs; Abwicklung von Schadensfällen; Haftungsfreistellung für Kaskoschäden
10.1.
Erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen nach Garantie- oder Unfallschäden am Mietfahrzeug werden ausschließlich durch wuddi oder einen von wuddi beauftragten Fachbetrieb vorgenommen. Sofern Beschädigungen die Fahrbereitschaft des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen, ist wuddi berechtigt, Reparaturmaßnahmen zu unterlassen.
Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (z.B. Service, Hauptuntersuchung), Reifenwechsel, Garantieschäden oder Unfallschäden kann der Kunde nach vorheriger Rücksprache mit wuddi einen qualifizierten Fachbetrieb in seiner Nähe auswählen, wuddi wird die erforderlichen Dokumente zur Verfügung stellen, damit der Fachbetrieb nach Terminvereinbarung mit dem Kunden die notwendigen Arbeiten durchführen kann. Der Kunde ist in einem zumutbaren Maße zur Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet, damit die erforderlichen Arbeiten umgehend durchgeführt werden können. Der Kunde hat bei den genannten Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Garantiefällen sowie Pannen und Unfallschäden keinen Anspruch auf Ersatzmobilität durch wuddi. Bei Garantiefällen obliegt es der Herstellerwerkstatt, dem Kunden in Abhängigkeit der Verfügbarkeit ein Ersatzfahrzeug anzubieten. Vor Freigabe der Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten muss der Kunde einen Kostenvoranschlag durch wuddi freigeben lassen.
Sofern der Kunde die Ersatzmobilität einer Werkstatt oder eines in Anspruch nimmt, unterliegt die Nutzung des Ersatzfahrzeugs deren Bedingungen. Hierbei kann der Kunde aufgefordert werden, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Werkstatt, einem Nutzungsvertrag oder einem Übergabeprotokoll zuzustimmen.
10.2.
Die Kosten erforderlicher Wartungsarbeiten, Verschleißreparaturen und Reparaturen, die auf einen von wuddi zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt wuddi. Die erforderlichen Kosten für Reparaturen (einschließlich Kosten für die Stellung eines Ersatzfahrzeugs), die nicht auf Verschleiß oder einen von wuddi oder einem von wuddi beauftragten Dritten zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt der Kunde.
10.3.
wuddi oder von wuddi beauftragte Dritte koordinieren die Abwicklung von Schadensfällen. Im Fall eines Unfalls, Diebstahls, Brandes, Wildzusammenstoßes oder sonstigen Schadens am Mietfahrzeug (nachfolgend jeweils „Schadensfall“), ist der Kunde verpflichtet, den Schadensfall wuddi gegenüber unverzüglich innerhalb von 24 Stunden an schadenmeldung@wuddi.de anzuzeigen.
Sollte das Mietfahrzeug bei der Rückgabe Schäden aufweisen, die über die Spuren ordnungsgemäßer Nutzung hinausgehen, ist der Kunde zum Ersatz solcher Schäden sowie zum Ausgleich des daraus resultierenden Minderwerts und der eventuell entstandenen Schäden verpflichtet, wenn und soweit die Schäden vom Kunden zu vertreten sind; eine Begrenzung durch die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
10.4.
Der Kunde hat im Schadensfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensfalls und des Umfangs seiner Haftungsfreistellung (vgl. Ziffer 2.5) erforderlich ist, sowie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dies schließt insbesondere folgende Pflichten ein:
- Der Kunde darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und/oder die gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten.
- Der Kunde ist dazu verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
- Der Kunde muss etwaige Nachfragen von wuddi und den von wuddi beauftragten Dienstleistern zu den Umständen des Schadensfalls und zum Umfang des Schadens wahrheitsgemäß und vollständig beantworten und auf Aufforderung eine Begutachtung des Mietfahrzeugs ermöglichen.
- Der Kunde muss wuddi alle angeforderten Nachweise vorlegen, soweit die Beschaffung der Nachweise zumutbar ist.
- Der Kunde muss die für die Aufklärung und/oder Minderung des Schadens erforderlichen zumutbaren Weisungen von wuddi befolgen.
- Der Kunde muss bei Diebstahl oder sonstigem Fahrzeugverlust im Ausland sowohl die lokale Polizei als auch die Polizei in Deutschland informieren.
10.5.
Verletzt der Kunde vorsätzlich eine der in der Ziffer 10.4 geregelten Pflichten und entsteht hieraus ein Schaden, entfällt die Haftungsfreistellung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung (vgl. Ziffer 2.5). Verletzt der Kunde die vorgenannten Pflichten grob fahrlässig und entsteht hieraus ein Schaden, ist wuddi berechtigt, gemäß den Bedingungen der Haftungsfreistellung die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
- Haftung von wuddi
11.1.
wuddi haftet, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet wuddi nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragsziels erforderlich sind oder die eine Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Darüber hinaus haftet wuddi uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien. Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von wuddi.
11.2.
Bei vorübergehenden Leistungshindernissen, die wuddi nicht zu vertreten hat („höhere Gewalt“, insbesondere Krieg und kriegsähnliche Zustände, Sabotage, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Epidemien oder Pandemien) ist wuddi für die Dauer des Vorliegens des Hindernisses von der Pflicht zur Leistung befreit. In diesen Fällen entfällt auch die Pflicht des Kunden, die Gegenleistung zu erbringen. Kann wuddi die Leistung nicht innerhalb von zehn Wochen erbringen, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
11.3.
Für im Mietfahrzeug vergessene Sachen des Kunden übernimmt wuddi keine Haftung; das gilt nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten von wuddi oder ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Haftung des Kunden
12.1.
Der Kunde haftet bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
12.2.
Die übliche Abnutzung hat der Kunde nicht zu vertreten.
12.3.
Der Kunde haftet unbeschränkt für von ihm zu vertretende Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen. Der Kunde stellt wuddi von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen aufgrund derartiger Verstöße erheben. Zum Ausgleich für den Bearbeitungsaufwand von Anfragen, die bei derartigen Verstößen Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit mit dem Mietfahrzeug begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an wuddi richten, zahlt der Kunde eine Aufwandspauschale. Nähere Einzelheiten sind dem jeweils gültigen Kostenkatalog zu entnehmen. Es bleibt dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass wuddi tatsächlich ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
12.4.
Der Kunde sorgt bei Benutzung mautpflichtiger Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr. Der Kunde stellt wuddi von sämtlichen Mautgebühren frei, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen.
12.5.
Der Kunde stellt sicher und haftet dafür, dass das Mietfahrzeug nur im Einklang mit und unter Beachtung der in diesen AGB festgehaltenen Regelungen, Pflichten und Einschränkungen genutzt wird.
- Austausch
13.1.
wuddi hat das Recht, das überlassene Mietfahrzeug gegen ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen, wenn wuddi im Falle eines geleasten Fahrzeugs das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgeben muss, die Versicherungspolice während der Vertragslaufzeit um 10% steigt oder das Mietfahrzeug veräußert wird („Austausch“). wuddi wird den Kunden spätestens zwei Wochen zuvor über den geplanten Austausch informieren; die Parteien vereinbaren danach Termin und Ort für die Vornahme des Austauschs. wuddi bietet dem Kunden ein gleich- oder höherwertiges Austauschfahrzeug an und berücksichtigt dabei insbesondere die Leistungs- und Ausstattungsmerkmale des ursprünglich überlassenen Mietfahrzeugs.
13.2.
Dem Kunden entstehen durch den Austausch keine zusätzlichen Kosten.
// Weitere Regelungen
- Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
14.1.
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von wuddi ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden möglich.
14.2.
Ist der Kunde Unternehmer gemäß § 14 BGB, gilt Ziffer 14.1 für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten (§ 273 BGB) entsprechend.
14.3.
wuddi ist (neben der Regelung in Ziffer 1.2) berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner oder sämtlicher Leistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen.
- Abtretung
15.1.
wuddi ist berechtigt, ihre Zahlungsansprüche und sonstigen Forderungen gegen den Kunden einzeln oder in ihrer Gesamtheit an einen Dritten (z.B. einen Finanzierungspartner) abzutreten.
15.2.
Soweit Zahlungsansprüche gegen den Kunden an einen Dritten abgetreten werden, kann wuddi von dem Kunden verlangen, hierauf gerichtete Zahlungen ausschließlich an den Dritten zu leisten und dem Dritten ggf. zur Einziehung der Zahlungen ein SEPA Lastschriftmandat zu erteilen. Ziffer 5.4 findet entsprechende Anwendung.
15.3.
wuddi ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, dem Dritten die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vorliegt, insbesondere die Einwilligung des Kunden nach Artikel 7 der DSGVO.
- Nebenpflichten
16.1.
Liegen wuddi konkrete Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Gebrauch des Mietfahrzeugs, insbesondere Beschädigungen, vor, hat der Kunde wuddi auf Aufforderung zu ermöglichen, das überlassene Mietfahrzeug zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen. Hierzu teilt der Kunde auf Anforderung den Standort des Mietfahrzeugs mit.
16.2.
Liegen wuddi konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das Fahrzeug entgegen der Bestimmungen in Ziffer 4 dieses Vertrages von nichtberechtigten Personen genutzt wird oder ist dies zur Aufklärung von Verkehrsverstößen, insbesondere Verstößen im Sinne von Ziffer 12.3 dieses Vertrages erforderlich, hat der Kunde wuddi auf Aufforderung Auskunft darüber geben, wer das Mietfahrzeug zu welchem Zeitpunkt geführt hat.
16.3.
Der Kunde muss eine Änderung seiner Daten (Name bzw. Firmenname, Adresse, Bankverbindung), eine wesentliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse oder ähnliche Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse, die geeignet sind, die Erbringung der Leistungspflichten des Kunden ernsthaft zu gefährden, gegenüber wuddi unverzüglich anzeigen.
16.4.
Falls eine Zwangsvollstreckung in das Fahrzeug droht oder erfolgt, hat der Kunde wuddi unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.
- Mietzeit, Beendigung, Kündigung
17.1.
Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der Annahmeerklärung und wird entweder als fixe Mietzeit oder flexible Mietzeit vereinbart. Bei der fixen Mietzeit endet der Mietvertrag automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Bei der flexiblen Mietzeit wird eine Mindestlaufzeit vereinbart, nach deren Ablauf sich der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn keine Partei kündigt.
17.2.
Der Mietvertrag ist bei fixen Mietzeiträumen nicht ordentlich kündbar. Bei flexiblen Mietzeiträumen kann der Mietvertrag, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit, mit in der Annahmeerklärung vereinbarten Kündigungsfrist in Textform ordentlich gekündigt werden.
17.3.
Die Parteien sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund in Textform berechtigt. Ein wichtiger Grund, der wuddi zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
17.3.1. der Kunde bei Vertragsabschluss in einem wesentlichen Punkt unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat; oder
17.3.2. wuddi durch den Lieferanten des Mietfahrzeugs nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird; dies gilt nicht, wenn wuddi die Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung zu vertreten hat oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat; oder
17.3.3.das vom Kunden angegebene Zahlungsmittel nicht gedeckt ist; oder
17.3.4. der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der monatlichen Abo-Rate in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die monatliche Abo-Rate für zwei Monate erreicht; § 112 InsO bleibt vorbehalten; oder
17.3.5. der Kunde oder anderer zur Führung des Fahrzeugs Berechtigter das Mietfahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten überlässt; oder
17.3.6. der Kunde die nach Eintritt eines Schadensfalls zu leistende Selbstbeteiligung nach zweimaliger Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist leistet; oder
17.3.7. für wuddi die Fortsetzung aufgrund von Schäden am Mietfahrzeug, die vom Kunden zu vertreten sind, unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere, wenn:
- die Summe der vom Kunden zu vertretenden Schäden eine Höhe von 5000 EUR übersteigt, oder
- der Reparaturaufwand bei vom Kunden zu vertretenden Schadensfällen 10 % des Fahrzeuglistenpreises übersteigt, oder
- innerhalb der Vertragslaufzeit 2 oder mehr durch den Kunden verschuldete Schadensereignisse eintreten; oder
17.3.8. ein Fahrer oder ein nutzungsberechtigter Dritter dringend verdächtigt wird, eine Straftat mit dem Fahrzeug begangen zu haben; oder
17.3.9 das Fahrzeug ohne die vorherige Erlaubnis von wuddi in ein Land verbracht wird, das nicht in Ziffer 7.10 aufgeführt wird.
17.4.
Mit Wirkung der Kündigung erlischt das Besitzrecht des Kunden, weiterer Fahrer und nutzungsberechtigter Dritter. Der Kunde schuldet sodann die umgehende Rückgabe des Mietfahrzeuges und aller von wuddi überlassenen Dokumente und Gegenstände im Einklang mit den Regelungen der Ziffer 8. Erfolgt die außerordentliche Kündigung aufgrund eines Umstands, den der Kunde zu vertreten hat, trägt er die Kosten der Rückgabe und ggf. weitere daraus entstandene Kosten, insbesondere Kosten zur Sicherstellung des Mietfahrzeugs.
Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Herausgabefrist ist wuddi auf Kosten des Kunden berechtigt, das Mietfahrzeug in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Kunden Ersatz für zugehörige Schlüssel und Dokumente zu beschaffen, wenn der Kunde die verspätete oder ausgebliebene Rückgabe zu vertreten hat.
17.5.
Die stillschweigende Verlängerung eines gekündigten Mietvertrags ausgeschlossen; § 545 BGB ist abbedungen.
- Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden
18.1.
wuddi verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, der zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten sowie sonstiger Personen im Einklang mit der Datenschutzerklärung, die hier abgerufen werden kann https://wuddi.de/datenschutz/
18.2.
Der Kunde ist verpflichtet und stellt sicher, dass die zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten auf die Datenschutzerklärung von wuddi hingewiesen werden und ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen können.
- Sonstiges
19.1
Auf die Vertragsbeziehung (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten) zwischen wuddi und dem Kunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.
Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), so bleiben die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften unberührt, insbesondere zwingende Vorschriften des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
19.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung oder deren Entstehung (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten) ist Münster, wenn die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.